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Bundestag beschließt Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens

Am 17.12.2020 hat der Bundestag neben zahlreichen weiteren Änderungen des Insolvenzrechts auch das „Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens“ verabschiedet. Der Gesetzgeber setzt damit die Vorgaben der sogenannten Restrukturierungsrichtlinie des Europäischen Parlaments und des Europäischen Rats (EU 2019/1023) um.

Natürliche Personen erhalten zukünftig in allen Insolvenzverfahren die Möglichkeit, bereits nach drei Jahren ohne das Vorliegen weiterer Bedingungen Restschuldbefreiung zu erlangen und zwar unabhängig davon, ob sie unternehmerisch tätig waren oder nicht.

Die Regelung gilt – rückwirkend – für alle ab dem 01.10.2020 beantragten Insolvenzverfahren.

Veröffentlicht: 23.12.2020

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