Coronvirus erreicht auch das Patentrecht – Änderungen des Infektionsschutzgesetzes lassen Zugriff auf Patente mit Bezug zum Gesundheitsschutz zu

Im Zuge der Corona-Krise hat Deutschland das geltende Infektionsschutzgesetz (IfSG) bekanntlich geändert und erweitert. Mit Wirkung zum 28. März 2020 hat der Deutsche Bundestag nicht nur dem Entwurf eines Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite mit einer entsprechenden Änderung des § 5 IfSG zugestimmt (BT-Drs. 19/18111), sondern auch eine Beschlussempfehlung des Gesundheitsausschusses angenommen, mit Inkrafttreten des § 5 Abs. 1 IfSG n.F. aufgrund der derzeitigen Ausbreitung des neuen Coronavirus (SARS-CoV-2) in Deutschland eine epidemische Lage von nationaler Tragweite festzustellen.

Gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 5 IfSG wird das Gesundheitsministerium dann, wenn der Bundestag eine epidemische Lage von nationaler Tragweite festgestellt hat, ermächtigt, „nach § 13 Absatz 1 des Patentgesetzes anzuordnen, dass eine Erfindung in Bezug auf eines der in Nummer 4 vor der Aufzählung genannten Produkte im Interesse der öffentlichen Wohlfahrt oder im Interesse der Sicherheit des Bundes benutzt werden soll; das Bundesministerium für Gesundheit kann eine nachgeordnete Behörde beauftragen, diese Anordnung zu treffen.“

Erfasst werden damit Patente, die Arzneimittel einschließlich Impfstoffe und Betäubungsmittel, Medizinprodukte, Labordiagnostik, Hilfsmittel, Gegenstände der persönlichen Schutzausrüstung und Produkte zur Desinfektion betreffen.

Die Komplementärregelung findet sich in § 13 PatG. Die staatlich angeordnete Benutzung hat danach zur Folge, dass der Patentinhaber, soweit die Anordnung reicht, sein Hauptrecht aus dem Patent nicht mehr durchsetzen und daher auch eine ansonsten patentverletzende Benutzung nicht verbieten kann. Man muss als Patentinhaber sogar damit rechnen, dass die Patentnutzung nicht durch den anordnenden Staat selbst, sondern für ihn durch Dritte, äußerstenfalls auch Wettbewerber, erfolgt. Wer sich gegen eine solche Anordnung zu Wehr setzen will, muss je nach anordnender Stelle erst in ein Widerspruchsverfahren oder vor das Bundesverwaltungsgericht ziehen. Sollten Sie sich wehren müssen, sprechen Sie uns gern an.

Veröffentlicht: 30.03.2020