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Bürokratieentlastungsgesetz III – Vorteile für Kleinunternehmer

Deutschland sieht sich häufig dem Vorwurf ausgesetzt, in vielen Bereichen viel zu bürokratisch ausgestaltet zu sein. Das trifft auch sicher zu. Eher unbemerkt ist bei vielen geblieben, dass es durchaus auch Versuche gibt, gerade unternehmerisch Tätige von bürokratischen Belastungen zu befreien. Der Bundesrat hat noch Ende vergangenen Jahres (08.11.2019) dem Bürokratieentlastungsgesetz III zugestimmt, das damit am 01.01.2020 in Kraft treten konnte.

Damit ist zunächst einmal die monatliche Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung (befristet für die Besteuerungszeiträume 2021 – 2026) für Existenzgründer auf eine vierteljährliche Abgabe gedehnt worden. Die Anwendung des § 18 Abs. 2 Satz 4 UStG wird ausgesetzt, sofern die im konkreten Fall zu entrichtende Umsatzsteuer voraussichtlich € 7.500 nicht überschreitet (§ 18 Abs. 2 Satz 6 UStG).

Vor allem ist die umsatzsteuerliche Kleinunternehmergrenze bei inländischen Unternehmern angehoben worden. Die Umsatzsteuer wird damit von solchen Unternehmen nicht erhoben, wenn der Umsatz im vergangenen Kalenderjahr die Grenzen von € 22.000 (zuletzt: € 17.500) nicht überstiegen hat und zudem € 50.000 im laufenden Kalenderjahr nicht übersteigen wird (unverändert). Das gilt seit 11.01.2020.

Veröffentlicht: 30.03.2020

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